Allgemeines

Der „Führerschein mit 17“ wird auch gerne „Begleitetes Fahren“ genannt. Eingeführt wurde der Führerschein ursprünglich, um die hohe Unfallquote gerade bei Fahranfängern zu senken. Orientiert wurde sich dabei an bereits erfolgreichen Konzepten aus den USA und Österreich. In Deutschland kann der Führerschein mittlerweile in allen Bundesländern gemacht werden, auch in Baden-Württemberg, die sich bis zum 1. Januar 2008 mit der Einführung gewartet hatten.

Wie komme ich an den Führerschein?

Zunächst einmal gilt, dass die Eltern ihr Einverständnis geben. Wenn das gegeben ist, kann man sich mit 16 ½ Jahren in einer Fahrschule für den Führerschein der Klasse B oder BE anmelden. Parallel zu diesem muss ein Antrag bei dem zuständigen Amt gestellt werden. Erst wenn dieser Antrag bewilligt ist, kann mit der Ausbildung begonnen werden.

Theorie und Praxis

Man nimmt an dem normalen Theorieunterricht teil, ebenso an den typischen Praxisstunden. Für die praktische Prüfung gilt allerdings, dass diese frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden darf.

Was kommt nach der bestandenen Prüfung?

Nach der Prüfung erhält man keine allgemein gültige Fahrerlaubnis, sondern eine Bescheinigung, dass er/sie die Prüfung erfolgreich absolviert hat und 17 Jahre alt ist. Die Bescheinigung ist in ganz Deutschland gültig – und auch nur in Deutschland.

Welche Einschränkungen gibt es?

Zunächst einmal ist der Führerschein nur in Deutschland gültig. Desweiteren gelten einige Einschränkungen bis zum 18. Lebensjahr: Es muss immer eine Begleitperson von mindestens 30 Jahren (maximal 3 Punkte in Flensburg, mindestens 5 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis) mitfahren. Diese Begleitpersonen werden schon bei Erhalt der Bescheinigung namentlich in die Bescheinigung eingetragen. Das Fahren ist dann nur mit den eingetragenen Personen erlaubt! Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von 150€ geahndet, ebenso 4 Punkten in Flensburg. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und man muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Ein Vergessen der Bescheinigung wird natürlich nicht so hart bestraft, man muss dann ein Verwarnungsgeld von „nur“ 10€ bezahlen. Natürlich gibt es auch für 17-jährige eine Probezeit von zwei Jahren.

Null-Promille-Grenze

Für Fahranfänger während der Probezeit sowie Fahranfänger unter 21 Jahren gilt ein Alkoholverbot sowie absolute Drogenfreiheit. Bei einem Verstoß sind 125€ fällig, zudem gibt es zwei Punkte in Flensburg. Daraus resultiert dann eine Verlängerung der Probezeit, sowie eine Verlängerung der Null-Promille-Grenze um zwei Jahre. Aber damit nicht genug, ebenso muss man einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Promille-Grenze für Begleitpersonen liegt bei maximal 0,5 Promille.

Welche Fahrzeuge dürfen benutzt werden?

Die Prüfungsbescheinigung beinhaltet auch die Fahrerlaubnis für

  • motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzig, Elektroantrieb, Leermasse max. 300?kg, zulässige Gesamtmasse maximal 500 kg, Breite maximal 110 cm, Heckmarkierungstafel) bis maximal 15 km/h bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit)
  • Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (z.?B. Traktor) bis max. 6 km/h bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) mit bis zu zwei Anhängern
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Bagger) bis maximal 6 km/h bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit)
  • Flurförderzeuge (zum Beispiel Gabelstapler) bis maximal 6 km/h bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit)
  • einachsige, von Fußgängern an Holmen geführte Zug- und Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Einachsschlepper)
  • Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH) bis maximal 25 km/h bbH (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit)

Für diese Fahrklassen gilt die Begleiterpflicht nicht, weil das Mindestalter schon erreicht ist.

Weitere Informationen

§48a Fahrerlaubnisverordnung

Quelle: strassenverkehrsamt.de